Komme ich für das Gründungsstipendium NRW infrage? Wann starten die Auszahlungen? Was hat es mit dem Verwendungsnachweis auf sich? Solche und ähnliche Fragen rund um das Gründungsstipendium NRW erreichen uns immer wieder. Hier findet ihr Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen.

Die FAQ gliedern sich in drei Blöcke:
Im ersten Block geht es um die Voraussetzungen, die von den Gründerinnen und Gründern sowie den Unternehmen erfüllt werden müssen, um mit dem Gründungsstipendium NRW gefördert werden zu können. Darüber hinaus wird der Bewerbungs- bzw. Antragsprozess erläutert.

Im zweiten Block werden Fragen beantwortet, die sich während der Förderung mit dem Gründungsstipendium NRW ergeben: Unter anderem finden sich hier Hinweise zu Steuern und Sozialabgaben, Nebentätigkeiten und dem gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien oder staatlicher Unterstützung und zum Vorgehen bei Veränderungen im Gründungsteam.

Der dritte Block gibt einen Einblick in den Zuständigkeitsbereich der Gründungsnetzwerke und beantwortet Fragen rund um ihre Tätigkeiten sowie die Verantwortlichkeiten des Coaches.

Bewerbung und Fördervoraussetzungen

Vier junge Menschen stehen vor einem mit Post-it beklebtem Fenster
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Bewerbung und Fördervoraussetzungen

Mit dem Stipendium können Gründerinnen und Gründer gefördert werden, die sich durch die Gründung eines innovativen Unternehmens selbstständig machen wollen, dieses aber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründet haben.

Ebenfalls können Personen gefördert werden, die ein nicht börsennotiertes innovatives Kleinstunternehmen gegründet haben, dessen Eintragung ins Gewerberegister oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Projektträger Jülich nicht länger als zwölf Monate zurückliegt, das noch keine Gewinne ausgeschüttet hat und das nicht durch einen Zusammenschluss oder eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz gegründet wurde. Gefördert werden nur Gründerinnen und Gründer, die in der Geschäftsführung des gegründeten Unternehmens tätig sind.

Die zu fördernden Gründerinnen und Gründer müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in NRW haben.

Gründerin oder Gründer ist diejenige Person, die das Unternehmen/die Gesellschaft alleine oder mit anderen Personen errichtet hat und bereits bei dem formalen Gründungsprozess beteiligt war. Dies kann durch die erste Gewerbeanzeige oder den ersten Gesellschaftsvertrag bzw. ersten Handelsregistereintrag für das Unternehmen belegt werden.

Gründerinnen oder Gründer, die in der Vergangenheit bereits für ein Gründungsvorhaben das Gründungsstipendium NRW erhalten haben, können nicht erneut gefördert werden.

Ja. Im Rahmen von Teams können maximal drei Antragsteller gefördert werden. Die Stipendiaten sollen über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen, oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Eine Gründerin oder ein Gründer aus dem Team soll als Know-how-Träger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.

Soll nach Beginn der Förderung für ein weiteres Teammitglied die Förderung beantragt werden, ist folgendes zu beachten:

  • Es können nur Gründerinnen und Gründer gefördert werden, d. h. das zusätzliche Teammitglied muss nachweisbar bei dem formalen Gründungsprozess beteiligt gewesen sein oder die Gründung des Unternehmens steht noch bevor.
  • Für die Förderung eines zusätzlichen Teammitglieds muss sich das gesamte Team mit der Geschäftsidee erneut der Jury vorstellen. Bei einem positiven Votum der Jury kann das hinzugekommene Teammitglied einen Antrag auf Förderung durch das Gründungsstipendium NRW stellen.
  • Die maximale Anzahl von drei Stipendiatinnen/Stipendiaten pro Team darf nicht überschritten werden.

Bei inhabergeführten Unternehmen führen die Unternehmerinnen und Unternehmer die Geschäfte und sind den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern gleichzusetzen.

Wurde ein Kleinstunternehmen bereits vor der Antragstellung gegründet, darf die Eintragung ins Gewerbe- oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Projektträger Jülich nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Es muss sich um ein neu gegründetes Unternehmen handeln. Eine Gewerbeummeldung oder Unternehmensumwandlung fallen nicht hierunter. Das Datum der Antragstellung ist der Tag der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bei dem Projektträger Jülich.

Das gegründete Unternehmen muss ein Kleinstunternehmen sein.

Kleinstunternehmen ist laut KMU-Definition der Europäischen Kommission ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition.

Ausgeschlossen von der Förderung ist die Gründung eines Unternehmens durch einen Zusammenschluss oder eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz. Bei einem Zusammenschluss wird eine festere, in der Regel auf Dauer angelegte und meist gesellschaftsrechtlichorganisierte Verbindung zwischen zwei oder mehr Unternehmen vorgenommen. Ein Zusammenschluss liegt daher nicht nur bei der Verschmelzung zweier Unternehmen vor, sondern auch, wenn die Möglichkeit besteht, einen bestimmenden Einfluss auf andere Unternehmen auszuüben. Kontrolle meint einen Einfluss, mit dem die strategischen Entscheidungen der Geschäftspolitik oder die Besetzung der Geschäftsführungsorgane bestimmt werden können.

§ 123 Umwandlungsgesetz zählt als Arten der Spaltung, die Auflösung, Abspaltung und Aufspaltung eines bestehenden Unternehmens. Erfasst werden verschiedene Formen der Übertragung von Vermögensteilen eines Unternehmens als Rechtsträger auf ein übernehmendes oder neues Unternehmen als Rechtsträger.

Außerdem sind börsennotierte Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen.

Für die Bemessung, ob bereits Gewinne ausgeschüttet oder entnommen wurden, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Als Ausschüttungen werden Zahlungen vom Unternehmen an seine Anteilseigner bezeichnet. Je nach Gesellschaftsform können die Ausschüttungen unterschiedliche Namen haben: Zahlungen von Aktiengesellschaften an ihre Aktionäre heißen Dividenden, GmbH-Gesellschafter erhalten Gewinnausschüttungen und Privatunternehmer sowie OHG-Gesellschafter tätigen „Entnahmen“.

Üblicherweise entscheiden der Unternehmer oder die Eigentümer der Gesellschaft erst nach Ermittlung des Jahresergebnisses über die Verwendung des Gewinns. Da der Antrag auf das Gründungsstipendium NRW bis zum Ablauf des ersten Geschäftsjahres gestellt werden muss, ist davon auszugehen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle noch keine Gewinne ausgeschüttet oder entnommen wurden.

Anders als Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen sich Einzelunternehmer kein Gehalt, sondern bedienen sich aus dem Eigenkapital Ihrer Unternehmung. Damit bestreiten sie ihren Lebensunterhalt, soweit und sofern es ihr Cashflow gestattet. Privatentnahmen von Bargeld oder vom Bankkonto wirken sich nicht auf den Gewinn aus, sondern verändern zunächst lediglich das Betriebsvermögen.

Das Stipendium fördert Gründerinnen und Gründer bei der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung einer innovativen Geschäftsidee. Ziel der Förderung ist die Gründung oder Weiterentwicklung eines Unternehmens, das als Gewerbe angemeldet oder im Handelsregister eingetragen werden kann.

Gründungsprojekte, die weder als Gewerbe angemeldet noch in das Handelsregister eingetragen werden können, sind nicht förderfähig. Freiberuflerinnen und Freiberufler, die nicht ins Handels- oder Gewerberegister eingetragen werden, können grundsätzlich nicht gefördert werden.

Vereine können in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihr Geschäftsbetrieb den Umfang eines Handelsgewerbes ausmacht.
Die Förderung durch das Gründungsstipendium NRW setzt in diesen Fällen die Eintragung oder geplante Eintragung in das Handelsregister voraus.

Durch das Gründungsstipendium NRW können Gründungen für Fischerei und Aquakultur, für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht gefördert werden.

Bei einem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gegründeten Unternehmen werden nur bis zu drei Gründerinnen und Gründer, die in der Geschäftsführung des gegründeten Unternehmens oder als Prokuristen mit einem stimmberechtigten Anteil in dem Unternehmen tätig sind, gefördert. Die Gründerinnen und Gründer müssen entweder in der Gewerbeanzeige oder im ersten Gesellschaftervertrag beziehungsweise im ersten Handelsregisterauszug namentlich genannt sein.

Grundsätzlich wird über die Gewährung des Gründungsstipendiums NRW personenbezogen entschieden, das heißt, der jeweilige Antragsteller selbst muss die weiteren Voraussetzungen (hier insbesondere kein paralleler Hauptberuf, das bedeutet, entgeltliche Nebentätigkeit sind auf unter fünfzehn Stunden pro Woche begrenzt) erfüllen. Es ist daher möglich, bei einem Gründungsteam nur einen der drei Gründer mit dem Gründungsstipendium NRW zu fördern, wenn ausschließlich dieser Gründer alle Voraussetzungen erfüllt.

Durch das Gründungsstipendium NRW soll allerdings den Gründerinnen und Gründern der Freiraum verschafft werden, sich hauptberuflich auf ihre Gründungsidee zu konzentrieren, diese in dem Jahr der Förderung an den Start zu bringen und deutlich voranzutreiben. Wollen bei Teamgründungen einzelne Mitglieder hauptberuflich in einem Beschäftigungsverhältnis bleiben, obliegt es der Jury zu entscheiden, ob dennoch während des Förderzeitraums ein ausreichender Projektfortschritt gewährleistet ist. Auch kommt hier dem Coach die Aufgabe zu, auf eine Einhaltung des Coaching-/Betreuungsfahrplanes zu achten.

Die Bewerbungen für das Stipendium werden ausschließlich durch die akkreditierten und zertifizierten Gründungsnetzwerke angenommen. Die teilnehmenden Gründungsnetzwerke sind hier zu finden. Es wird empfohlen, zu einem Gründungsnetzwerk in räumlicher Nähe zum Wohnort oder Sitz des Unternehmens Kontakt aufzunehmen. Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Einreichung eines aussagekräftigen Ideenpapiers bei dem ausgewählten Gründungsnetzwerk.

Gründerinnen und Gründer aus einem Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und auch keine Schweizer Staatsbürger sind, können gefördert werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis muss für den gesamten Durchführungszeitraum gültig sein. Zudem dürfen keine Beschränkungen im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel vermerkt sein, die mit einer Gründung als hauptberuflicher Tätigkeit nicht vereinbar sind.

Die Entscheidung über den Aufenthaltstitel und die Ausformulierung im Zusatzblatt liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Der Begriff Innovation umfasst grundsätzlich die Realisierung von etwas Neuem oder einer Neuerung. Erfasst wird jede Geschäftsidee zur Realisierung einer neuartigen, fortschrittlichen Lösung für ein bestimmtes Problem, besonders die Einführung eines neuen Produkts oder die Anwendung eines neuen Verfahrens.

Die Auswahl der Jury erfolgt aufgrund der fünf nachfolgenden Kriterien

  1. Gründerpersönlichkeit/Gründungsteam,
  2. Innovativität der Geschäftsidee,
  3. Machbarkeit,
  4. Kundennutzen, Bedarf und
  5. Adressierter Markt, Branche, Wettbewerbssituation.

Die Jurys bewerten die Vorhaben anhand eines einheitlichen Bewertungsbogens, um die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen. Das entsprechende Formular wird durch den Projektträger Jülich zur Verfügung gestellt.

Die Gründerinnen und Gründer werden während der Sitzung zu ihrer Gründungsidee pitchen und Gelegenheit haben, die Jury von sich zu überzeugen. Gründungsteams, Einzelgründerinnen oder -gründer können sich und ihre Geschäftsidee vorstellen. Im Anschluss hat die Jury Gelegenheit, innerhalb von fünf Minuten ihre Fragen an die Gründerinnen und Gründer zu richten.

Nachdem das Gründungsvorhaben von der Jury zur Förderung empfohlen wurde, werden die Bewerberinnen und Bewerber informiert und aufgefordert, in einem vom Projektträger Jülich zur Verfügung gestellten Antragstool (Submissiontool) einen Antrag auf Förderung zu stellen. Nach Eingang des vollständigen Antrags wird innerhalb der nächsten drei Monate durch den Projektträger Jülich über eine Bewilligung des Vorhabens entschieden. Bei einer positiven Entscheidung wird der Stipendiatin/dem Stipendiaten ein Zuwendungsbescheid zugeschickt, der den Bezugszeitraum des Stipendiums festlegt.

Dem Antrag muss ein aktuelles, begründetes Juryvotum beigefügt werden. Der Antrag ist daher zeitnah nach Ablauf der Jurysitzung bei dem Projektträger vollständig mit allen erforderlichen  Unterlagen einzureichen. Wir empfehlen, den Antrag frühzeitig, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der Jurysitzung, bei dem Projektträger Jülich zu stellen. Dann bleibt noch genügend Zeit, um mit dem Projektträger Jülich zu klären, ob der Antrag vollständig ist oder Unterlagen nachgereicht werden müssen. Nach Ablauf von einem halben Jahr nach der Jurysitzung ist nicht mehr davon auszugehen, dass ein aktuelles Juryvotum vorliegt.

Die Bewerberinnen und Bewerber können in den Antragsunterlagen einen Wunschtermin für den Start des Durchführungszeitraums angeben. Der Projektträger Jülich versucht grundsätzlich, die Wunschtermine zu berücksichtigen, wobei ein Bearbeitungszeitraum von bis zu drei Monaten zu berücksichtigen ist.

Teammitglieder sollten möglichst zeitgleiche Wunschtermine für den Start des Stipendiums wählen. Sollten die Wunschtermine mehrere Monate auseinanderliegen, wird von dem Projektträger Jülich ggf. eine Stellungnahme vom Coach oder dem Netzwerk gefordert.

Während der Förderung

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Während der Förderung

Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von weniger als fünfzehn Stunden pro Woche sind zulässig (also sind 14,99 Stunden pro Woche erlaubt, 15 Stunden oder mehr pro Woche sind nicht erlaubt).

Da die Stipendiaten keine Arbeitnehmer sind, stehen ihnen die Entgeltersatzansprüche bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutzzeit nicht zu. Das Stipendium kann auch in Zeiten von Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutz gewährt werden, soweit der/die Existenzgründer/in seine/ ihre Pflichten nach dem Coaching-/Betreuungsfahrplan erbringt. Ist er/sie zur Pflichterfüllung nicht in der Lage und folgt daraus ein mangelnder Projektfortschritt, muss die Jury auf Veranlassung des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden. Ein zeitlich befristetes Aussetzen des Stipendiums ist nicht möglich.

Das Stipendium kann grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Wenn die Förderung noch nicht begonnen wurde und noch keine Zuwendungsmittel ausgezahlt wurden, kann ein begründeter Antrag auf Verschiebung des gesamten Durchführungszeitraums gestellt werden, über den der Projektträger Jülich ggf. nach Rücksprache mit der Jury oder dem Coach entscheidet.

Sollten bereits Zuwendungsmittel ausgezahlt worden sein, kann keine Verschiebung des Durchführungszeitraums erfolgen. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss sich dann entscheiden, ob sie/er das Praktikum antreten oder vom Stipendium zurücktreten will.

Gemäß § 48 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW können Studierende auf Antrag aus wichtigem Grund, auch zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens, vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit Blick auf den Start des Gründungsstipendium NRW zum 1. Juli 2018 die Inanspruchnahme von zwei Urlaubssemestern ein wichtiger Baustein sein, damit Studierende den Freiraum zur Gründung eines innovativen Unternehmens haben, ohne gleichzeitig ihr Studium aufgeben zu müssen.

Wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, muss dies dem Projektträger Jülich und dem Coach unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss dann ggf. frühzeitig vom Stipendium zurücktreten und der Zuwendungsbescheid wird für die Zukunft widerrufen.

Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Stipendiaten ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist beispielsweise eine zeitgleiche Förderung mit dem EXIST-Gründerstipendium, dem Deutschlandstipendium oder dem Gründungszuschuss vom Arbeitsamt.

Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich im Hauptberuf der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Die Stipendiaten müssen also in der Lage sein, die Gründung des Unternehmens im Rahmen einer erheblichen wöchentlichen Arbeitszeit voranzutreiben.

Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente können Personen haben, die aus gesundheitlichen Gründen, also wegen einer Krankheit oder Behinderung, in allen Berufen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Personen, die weniger als sechs Stunden am Tag, aber mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, können eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Personen können daher nicht in dem für das Gründungsstipendium NRW zeitlich erforderlichen Umfang selbstständig tätig werden.

Die Förderung durch das Gründungsstipendium NRW und der Besuch einer Schule sind nicht vereinbar. Nach dem Schulgesetz NRW sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Der Unterrichtsumfang ist abhängig von dem besuchten Bildungsgang.

Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Entgeltliche Nebentätigkeiten sind nur im Umfang von unter fünfzehn Stunden pro Woche zulässig.

Bei der Schulpflicht handelt es sich zwar nicht um eine entgeltliche Nebentätigkeit. Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme am Unterricht liegt jedoch in der Regel deutlich über 15 Stunden pro Woche. Zusätzlich haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht am Unterricht mitzuarbeiten, sodass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nimmt daher ebenfalls Zeit in Anspruch.

Aufgrund der zeitlichen Beanspruchung für die Schulausbildung erscheint die hauptberufliche Gründung eines innovativen Unternehmens gleichzeitig nicht möglich.

Eine zeitgleiche Gewährung des Gründungsstipendium NRW mit Arbeitslosengeld ist ausgeschlossen. Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die Arbeitslosigkeit (§137Abs.1Nr.1SGBIII). Arbeitslos ist, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die/der Betreffende eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und bereit ist, jede Beschäftigung i. S. der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben.

Während der Gewährung des Gründungsstipendium NRW sind entgeltliche Nebentätigkeiten nur im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche zulässig. Die Bezieher des Gründungsstipendiums könnten demnach den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Ebenso ist eine zeitgleiche Gewährung des Gründungsstipendium NRW mit dem Gründungszuschuss ausgeschlossen.

Ausgeschlossen ist jede zeitgleiche Kombination mit personenbezogenen Förderungen und/oder Zuwendungen, denen die gleichen Ausgaben zugrunde liegen (sog. Kumulierungsverbot). Durch das Gründungsstipendium NRW werden die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben gefördert, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können. Durch die Richtlinie wird dementsprechend die zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Stipendiaten ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist aber die zeitgleiche Förderung von Ausgaben für die Gründung oder das gegründete Unternehmen, wenn es sich um Ausgaben handelt, die nicht bereits durch das Stipendium finanziert werden. Preisgelder von Businessplanwettbewerben können daher vereinnahmt werden, wenn das Kumulierungsverbot beachtet wird.

Brutto. Die Gewährung des Stipendiums begründet kein Angestelltenverhältnis; somit sind Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. vom Stipendium eigenständig abzuführen (siehe auch folgende Antworten). Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren.

Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Die Zuwendungen aus dem Gründungsstipendium NRW stellen jedoch nach der hier vertretenen Auffassung – sowohl bei Einzelgründerinnen und -gründern als auch bei Gründungsteams – grundsätzlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG dar. Der gewerbesteuerliche Freibetrag beträgt 24.500 Euro. Zuwendungen im Rahmen des Gründungsstipendiums NRW sind weder nach § 3 Nr. 11 EStG noch nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit.

Das Stipendium begründet kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Allerdings sind mit der Unternehmensgründung rechtliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere:

  • gesetzliche Krankenversicherung: Der Abschluss einer Krankenversicherung und die selbstständige Abführung der Beiträge sind unbedingt notwendig.

  • gesetzliche Unfallversicherung: in der Regel muss eine Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Die Unternehmer oder Freiberufler selbst sind, bis auf wenige Ausnahmen, nicht kraft Gesetzes oder kraft der Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch versichert. Jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei seiner Berufsgenossenschaft versichern. Informationen erhalten Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

  • gesetzliche Rentenversicherung: Ob eine Versicherungspflicht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. der Art der Tätigkeit oder ob Arbeitnehmer beschäftigt werden. Stipendiaten sollten sich frühzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen der Alterssicherung und Gestaltungsspielräumen bei der Beitragsabführung – speziell auch für Gründer – beraten lassen. Außerdem wird dringend empfohlen, bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen – wird die Rentenversicherungspflicht nachträglich festgestellt, drohen Beitragsnachzahlungen.

  • gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Ob ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag im Einzelfall möglich ist, können Stipendiaten bei den örtlichen Arbeitsagenturen erfragen. Jeder Stipendiat ist für die gesetzlichen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch – insbesondere die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge – selbst verantwortlich.

Nein. Die bisher gezahlte Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Gründerinnen und Gründer sollten sich über die gemeinsamen Ziele und den Weg dahin bereits im Vorfeld der Antragsstellung einigen, um etwaige Konfliktpotenziale bereits im Vorfeld auszuräumen. Dennoch kann es im Ausnahmefall zu Verwerfungen innerhalb des Teams kommen, die mit dem Gründungsnetzwerk auf Augenhöhe diskutiert und gelöst werden sollten. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Teamkonfliktes nicht erreicht werden können, muss die Jury auf Veranlassung des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden.

Der Rücktritt ist der bewilligenden Stelle (Projektträger Jülich) durch ein formloses, rechtsverbindlich unterschriebenes Rücktrittsschreiben mitzuteilen (Vorlage zum Download). Das Schreiben muss folgende Punkte beinhalten:

    • Name der Stipendiatin/des Stipendiaten
    • Aktenzeichen
    • Rücktrittsgrund (z. B. Praktikum mit Tätigkeit ≥ 15 Stunden pro Woche)
    • Datum, ab dem man vom Stipendium zurücktreten will bzw. ab dem die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden
    • Angabe, ob bereits Zuwendungsmittel für die Monate nach dem Rücktritt beantragt/ausgezahlt wurden oder nicht
    • rechtsverbindliche Unterschrift des Stipendiaten (keine digitale Unterschrift)

Selbstverständlich dürfen keine Zuwendungsmittel nach dem Rücktritt beantragt bzw. angefordert werden. Sollten bereits Zuwendungsmittel für die Monate nach dem Rücktritt ausgezahlt worden sein, ist dies dem Projektträger Jülich zu melden. Nach Rücksprache mit dem Projektträger Jülich sind zu viel gezahlte Zuwendungsmittel mit Zinsen zurückzuzahlen.

Hier sollte ein Gespräch mit dem Coach und dem Netzwerk gesucht werden.

Der Coach muss einschätzen, ob das Vorhaben durch den Rücktritt des Teammitglieds gefährdet ist oder weiterhin eine positive Umsetzungsprognose besteht. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Austritts eines Stipendiaten nicht erreicht werden können, muss die Jury auf Veranlassung des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden.

Die Einschätzung des Coaches bzw. der Jury ist dem Projektträger Jülich schnellstmöglich schriftlich (am besten per E-Mail) mitzuteilen.

Der Umzug des Gründungsteams in eine andere Stadt sollte während der Laufzeit nicht erfolgen, da die Anbindung an das ausgewählte Gründungsnetzwerk gewahrt bleiben soll. Die Betreuung sowohl durch den Coach als auch das Netzwerk ist bei einem Umzug nicht mehr gewährleistet. Bei verteilt arbeitenden Teams sollte überprüft werden, ob die Realisierung des Vorhabens weiterhin möglich ist oder ggf. gefährdet wird (gilt auch bei Antragsstellung).

Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland oder das Ausland werden die Förderkriterien nicht mehr eingehalten. In diesem Fall wird das Stipendium widerrufen.

Das Gründungsstipendium NRW kann nicht mit der Überbrückungshilfe Plus des Landes Nordrhein-Westfalen kombiniert werden, da in diesem Fall eine Überkompensation eintritt. Mit dem Grüderstipendium NRW können Kosten für den Lebensunterhalt finanziert werden. Bei der Überbrückungshilfe Plus handelt es sich um eine Wirtschaftsförderungsleistung, d. h. hier wird ein fiktiver Unternehmerlohn gezahlt.

Die Überbrückungshilfen und Novemberhilfen des Bundes können jeweils mit dem Gründungsstipendium NRW kombiniert werden, soweit ingesamt keine Überkompensation eintritt. Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden - also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) - ist. Eine Überkompensation ist zurückzuerstatten.

Gründungsnetzwerke und ihre Aufgaben

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Gründungsnetzwerke und ihre Aufgaben

Das Gründungsnetzwerk bietet in einer oder mehreren Beratungsstellen einen Anlaufpunkt für den Erstkontakt und eine Erstberatung zur Antragstellung für das Gründungsstipendium NRW an. Hierüber werden auch weitere Kontakte zu gründungserfahrenen Beratern bzw. Coaches (Gründungsberater für das Projekt) aus der Region und Finanziers vermittelt. Das Gründungsnetzwerk beruft die Jury.

Der Coach steht für die persönliche Beratung des Stipendiaten zur Verfügung. Ziel der Beratung ist es, das Geschäftskonzept auf Plausibilität und Machbarkeit zu überprüfen und über die Gründungs- und Genehmigungsformalitäten, die für das Gründungsvorhaben relevant sind, zu beraten.

Diese Tätigkeiten sollen umfassen:

  • eine vertiefte und endgültige Analyse der Realisierungsfähigkeit des Vorhabens,
  • eine Unterstützung bei der Erarbeitung des Unternehmenskonzeptes,
  • eine Analyse des weitergehenden Beratungsbedarfs zur vertiefenden Intensivberatung zu Spezialfragen (Vertragsrecht, Steuern etc.) und die Festlegung einer detaillierten Maßnahmenplanung zur Umsetzung des Vorhabens und
  • eine Informationsvermittlung und einen Verweis auf weitere Beratungen entsprechend dem Maßnahmenplan im Gründungsnetzwerk oder durch selbstständige Beraterinnen bzw. Berater

 

Nach der Gründung muss der Coach, ggf. in Zusammenarbeit mit einem Berater aus dem Netzwerk, die Gründerinnen und Gründer bis zur letzten Auszahlung des Stipendiums betreuen. Für diesen Zeitraum soll ein Maßnahmenplan erarbeitet werden, dessen Umsetzung von dem Coach begleitet wird. Der Coach übernimmt die Steuerung und Koordinierung des gesamten Beratungsprozesses wie die Kontaktaufnahme mit und Einbindung von anderen Beratungsinstitutionen, die Abstimmung zum arbeitsteiligen Vorgehen, die Moderation von Abstimmungs- und Planungsgesprächen und die Einbeziehung selbstständiger Beraterinnen und Berater in den Beratungsprozess. Nach Ablauf des Stipendiums soll der Coach oder ein Berater des Netzwerks die Gründerinnen und Gründer auf die verfügbaren Angebote einer anschließenden Begleitberatung hinweisen.

Die Aufgaben des Coaches nach der Richtlinie können Personen mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen oder mit eigener Gründungserfahrung übernehmen.

Als Coaches können demnach beispielsweise Personen tätig werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Berufes Erfahrungen in der Gründungsberatung mitbringen. Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Coach über ein erfolgreich abgeschlossenes aufgabenspezifisches Studium oder über einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und Beratungserfahrung zu betriebswirtschaftlichen Themen verfügt. Ebenso verfügen Unternehmerinnen und Unternehmer mit eigenem Gründungshintergrund über Erfahrungen zu Existenzgründungen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer engagieren sich ehrenamtlich und stellen ihr Wissen und ihre Erfahrung Gründungsinteressierten zur Verfügung und unterstützen diese.

Zudem sollten Kenntnisse über die Angebote und Ansprechpartner bei den regionalen Partnerinnen und Partnern sowie sonstige für Gründerinnen und Gründer relevante Angebote und Institutionen vorliegen. Der Coach kann den Stipendiaten auch die hierfür erforderlichen Informationen über das Netzwerk zur Verfügung stellen. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Fachleuten aus der Gründungsberatung zusammenarbeiten.

Ein vorübergehender Ausfall des Coachs, der zu keiner Gefährdung der Einhaltung des Betreuungsfahrplanes führt, ist unschädlich. Bei einem längeren Ausfall, der dazu führt, dass der Betreuungsfahrplan nicht mehr eingehalten werden kann oder die Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Geschäftsidee innerhalb der Laufzeit des Stipendiums gefährdet ist, stellt das betreuende Netzwerk einen Ersatzcoach.

Tutorials

 

01. Was steht im Zuwendungsbescheid?
02. Wie funktioniert die Mittelanforderung?

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für Gründerinnen und Gründer

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weitere Dokumente

Richtlinie (gültig seit 01.10.2020)

FAQ (Volltext; Stand 30.03.2021)

 

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